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27. Januar 2021   Redaktion

Gibt es eine „Unverträglichkeit“ von Atomwaffenverbots- und Atomwaffensperrvertrag?

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Pünktlich zum Inkrafttreten des Atomwaffenverbotsvertrages (AVV) hat der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages eine Studie über das «rechtliche Verhältnis zwischen Atomwaffenverbotsvertrag und Nichtverbreitungsvertrag» ausgearbeitet.

 Insbesondere untersucht die Studie das «Narrativ der „Unverträglichkeit“ von Atomwaffenverbots- und Atomwaffensperrvertrag», das bisher als eine der Begründungen für Ablehnung des  AVV diente.  Ausgehend von diesem „Narrativ“ zeichnet sich in der SPD-Bundestagsfraktion – seitdem das Atomwaffenverbot geltendes Völkerrecht geworden ist — eine differenziertere Position ab: „Atomwaffenverbotsvertrag: Ein neuer Impuls für nukleare Abrüstung“. 

Aus den USA kommen auch weitergehende Argumente in die Debatte. Zum Beispiel der ehemalige US-Verteidigungsminster William Perry erklärte, dass das Atomwaffenverbot ein “neues Instrument der Nichtverbreitung von Atomwaffen in Ergänzung zum bestehenden Nichtverbreitungsvertrag (NVV) von 1968” sei.

Bisher meint die Bundesregierung z.B. im Jahresabrüstungsbericht 2017,  der Atomwaffenverbotsvertrag sei eine Bedrohung des NVV:

: «Der Verbotsvertrag droht dem NVV und dem mit ihm verbundenen Kontrollregime zur Verhinderung nuklearer Proliferation nachhaltigen Schaden zuzufügen sowie das globale Nonproliferations- und Abrüstungsregime zu gefährden», heißt es).

Allerdings kommt die Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages vom 21. Januar in ihrem Resumee auf Seite 36 zu folgendem Ergebnis: „Das Verhältnis zwischen Atomwaffenverbotsvertrag und Nichtverbreitungsvertrag ist ganz offensichtlich besser als sein Ruf“ und begründet diese Einschätzung folgendermaßen:

Während vor allem durch AVV-kritische Staatenvertreter sowie durch regierungsnahe Think Tanks und Abrüstungsexperten Zweifel an der rechtlichen Vereinbarkeit von AVV und NVV geäußert und genährt werden, kommt doch der ganz überwiegende Teil der Völkerrechtsliteratur – darunter ausgewiesene Experten aus dem Bereich des international disarmament law von Universitäten und Forschungsinstituten, aber vor allem auch Teilnehmer (Diplomaten und academics) an der UN Diplomatic Conference, die den AVV ausgehandelt hat – zu dem Ergebnis, dass beide Verträge weniger in einem rechtlichen Konkurrenz-, als in einem Komplementärverhältnis zueinander stehen.

Das bedeutet konkret: Der AVV steht juristisch nicht in Widerspruch zum NVV. Die rechtliche „Fortschreibung“ des AVV besteht vor allem darin, dass er – im Gegensatz zum NVV – konkrete Abrüstungsverpflichtungen enthält und die Strategie der nuklearen Abschreckung delegitimiert. Mit diesem Vertragszweck verbindet sich offensichtlich die Hoffnung zahlreicher Staaten, die dem AVV in den letzten Jahren beigetreten sind.

Der AVV unterminiert den NVV nicht, sondern ist Bestandteil einer gemeinsamen nuklearen Abrüstungsarchitektur. Der AVV ist daher auch kein Hemmnis für die nukleare Abrüstung, hätten die NVV-Staaten nur den politischen Willen dazu. ….

Bestehende Verpflichtungen der Staaten aus dem NVV werden durch eine Mitgliedschaft im AVV weder aufgehoben noch relativiert.

Dies räumt selbst die NATO in ihrer jüngsten Stellungnahme zum AVV ein: „The ban treaty will not change the legal obligations of our countries with respect to nuclear weapons.” … Manche Befürchtungen, die das „Unverträglichkeits-Narrativ“ nähren, erweisen sich am Ende womöglich als grundlos.

Wichtig erscheint es dagegen, festgefahrenen Debatten neue Impulse zu verleihen. Das vorliegende Gutachten versteht sich dabei keineswegs als Plädoyer für einen Beitritt Deutschlands zum Atomwaffenverbotsvertrag, sondern – um die ratio von Art. 6 NVV zu bemühen – als Plädoyer für die Fortsetzung eines ergebnisoffenen Diskurses. …

Quelle: 2021-01-21. — (Wiss.Dienst des Bundestages) — Ausarbeitung: Zum rechtlichen Verhältnis zwischen Atomwaffenverbotsvertrag und Nichtverbreitungsvertrag / —

Die am 27. Januar erfolgende Neueinstellung der „Doomsday Clock 2021“  durch die Atomwissenschaftler und anschließende Diskussion kann sicher weitere Argumente in diesen „ergebnisoffenen Diskurs“ bringen.

Weitere Informationen:

  • 2017-07-07. — (UN, A/CONF.229/2017/8) — “Vertrag über das Verbot von Kernwaffen” – Ausgabe in deutscher Sprache
  • (UN, Office for Disarmament Affairs) — Info der UN über Atomwaffenfreie Zonen (deren Teilnehmerstaaten fast alle den Atomwaffenverbotsvertrag unterstützen)
  • 2021-01-22. — (Bulletin of the Atomic Scientists) William Perry: Warum die Vereinigten Staaten den Atomwaffenverbotsvertrag unterstützen sollten
  • 2021-01-22. — (Vorwärts, Nils Schmid und Gabriela Heinrich) — Atomwaffenverbotsvertrag: Ein neuer Impuls für nukleare Abrüstung
  • 2021-01-21. — (IALANA) — Offener Brief an Bundeskanzlerin Merkel: Unterzeichnen und ratifizieren Sie den Atomwaffenverbotsvertrag!

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Abgelegt unter:Unkategorisiert Schlagwörter: Atomwaffensperrvertrag, Atomwaffenverbot, Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages

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